Slide Main

AGM

Allgemeine Geschäftsbedingungen (August 2015)

ILS Defence – Schubart Strasse 13 – 73430 Aalen

I. Angebot und Abschluss

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.

4. Unwesentliche Produkt- bzw. Artikeländerungen bei gleicher Qualität sind vorbehalten und müssen vom Auftraggeber abgenommen werden.

II. Preise

Für alle Erzeugnisse verstehen sich unsere Preise ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Preisänderungen bleiben auch gegenüber den aktuellen Preislisten vorbehalten.

III. Lieferung, Lieferungs- und Leistungszeit

1. Lieferungen sind innerhalb angemessener Fristen vorzunehmen, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarsteilung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort.

3. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrage zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen. Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinendefekte, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, oder einem Unterlieferanten eintreten.

5. Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet waren. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

IV. Versand und Gefahrübergang

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicherweise gegen Aufpreis.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder unseres Werkes, geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, jeweils ab Rechnungsdatum wie folgt zu leisten:

Zahlung innerhalb 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, Zahlung innerhalb 21 Tagen rein netto. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn im Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen unbeglichen sind.

2. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderung bei laufender Rechnung.

3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen und nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder den veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf und solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufes an Banken - ist der Verkäufer nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.

5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen, oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt

a)    die Ermächtigung zur Veräußerung der Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;

b)    die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;

c)    die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 30 % geben wir auf Verlangen Sicherheit in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

1. Mängelrügen müssen unverzüglich bei Eingang der Ware schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dieser bei uns anzuzeigen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

2. Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

4. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.

5. Bei Verträgen mit Kaufleuten sind weitere Ansprüche ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Auftraggeber gerade gegen die eintretenden Mangelfolgeschäden abzusichern.

VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Aalen. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart.

IX. Verschiedenes

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.